Betriebliche Aufwendungen „zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ sind bis zu 500 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr Steuer- und Sozialabgaben frei. Nachzulesen unter §3 Nr. 34 EStG. Sie müssen also nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.